Leitsätze des Gerichts:
1. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von EEG-Umlagezahlungen, die ein stromkostenintensives Unternehmen vor Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen erbracht hat, findet auch nach Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 in den jeweiligen Leistungsverhältnissen statt, nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem stromkostenintensiven Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.
2. Das Elektrizitätsunternehmen kann sich im Verhältnis zu seinem Kunden nach der Weiterleitung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber nicht auf Entreicherung berufen.
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2023 – 26 U 7/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-11 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.