Leitsatz der Redaktion:
Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen, der eine isolierte Betrachtung einzelner Stromerzeugungseinheiten verbietet. Danach ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen. Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. gilt insbesondere kein standortbezogener Anlagenbegriff.
– FG Düsseldorf, Urteil vom 21. 02. 2024 – 4 K 1324/22 VSt –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-04 |
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