Leitsätze der Redaktion:
1. Der Anspruch nach § 155 Abs. 1 TKG umfasst die gesamte vom geförderten Unternehmen in das Förderprojekt eingebrachte Bestandsstruktur. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, allen interessierten Betreibern die Möglichkeit zum open access (offener Netzzugang) zu geben, um dadurch auf der Endkundenebene echten Wettbewerb zu ermöglichen. Die effektive Mitnutzung der geförderten Breitbandinfrastruktur durch Dritte ist dabei eine unverzichtbare Komponente jeder Maßnahme zur Breitbandförderung.
2. Das Gesetz geht dabei nur von Entgelten für den tatsächlich gewährten offenen Netzzugang aus und nicht schon von einer entgeltlichen Angebotsunterbreitung. Denn die fairen und angemessenen Bedingungen i.S.d. § 155 Abs. 1 TKG kommen erst zum Tragen, wenn tatsächlich offener Netzzugang gewährt wird. Das wäre mit einer von der tatsächlichen Zugangsgewährung unabhängige Entgeltlichkeit der „Projektierung“ nicht zu vereinbaren.
– VG Köln, Beschluss vom 24.06.2024 – 1 L 681/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
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