Leitsatz der Redaktion:
Eine Entscheidung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Fristsetzung im energiewirtschaftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 oder 3 EnWG durch die Bundesnetzagentur ist im einstweiligen Anordnungsverfahren unzulässig, weil dies der gesetzgeberischen Absicht und dem objektiven Sinn und Zweck von § 42 StromPBG widerspricht. Dies gilt auch, wenn das gleiche Gericht – wie hier das OLG Düsseldorf – erst- und letztinstanzlich nicht nur über die Anfechtung der Festsetzung nach § 42 Abs. 2 StromPBG, sondern über alle „Rechtsbehelfe“ gegen die Festsetzung des Geldbetrages durch die Bundesnetzagentur „nach § 41“ entscheidet.
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2024 – VI–3 Kart 459/24 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.07.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-07-04 |
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