Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten i. S. d. § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig – an die Finanzbehörde übermittelt worden sind.
2. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweitig bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.
– BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-04 |
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