Leitsätze des Gerichts:
1. Allein eine ausländische Schiedsvereinbarung ist nicht geeignet, eine gemäß §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32 ZPO gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz zu derogieren.
2. Liegt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur nach §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32 ZPO vor, ist die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt.
3. Der von der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Gerichte zu gewährende Justizgewährungsanspruch umfasst nicht den Schutz eines im Ausland geführten Verfahrens vor im Ausland erlassener oder drohender Anti-Suit-Injunctions und infolgedessen im Ausland drohender Vollstreckungsmaßnahmen.
4. In diesem Fall stehen dem Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction – auch wenn über die Partei nur mittelbar Einfluss auf die Drittstaaten genommen würde – die völkerrechtlichen Grundsätze des Territorialitätsprinzips und wesentliche Elemente staatlicher Souveränität der betroffenen Drittstaaten entgegen.
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2024 – I 26W7/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-04 |
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