Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Geschäftsveräußerung liegt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der Erwerber muss außerdem beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH, Urteil vom 27.11.2003 – C-497/01, Zita Modes, EU:C:2003:644, Rz. 44).
2. Eine aufgrund einheitlicher Lieferung des gesamten Unternehmens festgestellte nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt keiner Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 8 UStG. § 17 UStG dient der Anpassung der Umsatzbesteuerung und des Vorsteuerabzugs an die letztlich tatsächlich aufgewendete Gegenleistung (BFH, Urteil vom 19.11.2009 – V R 41/08, BFHE 227, 521, Rz. 27). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung des § 17 UStG nicht insofern unvollständig, als dass nichtsteuerbare Vorgänge wie die Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Änderungen der zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge (insbesondere Rückgängigmachung der Leistung, § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG) erfasst werden müssten. Besteht aufgrund objektiv nachprüfbarer Umstände im Zeitpunkt der Lieferung kein Zweifel an der Fortführungsabsicht des Erwerbers und liegen die Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Übrigen vor, gibt es keinen Grund, eine Geschäftsveräußerung im Falle späterer Ereignisse mit Auswirkung auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis (hier Teilrücktritt) zu negieren. Vielmehr deckt § 1 Abs. 1a UStG diesen Fall ab, weil er über die objektiv zu bestimmende Fortführungsabsicht ein zeitliches Moment enthält.
– FG Münster, Urteil vom 27.08.2024 – 15 K 2717/22 U –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-03 |
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