Leitsätze der Redaktion:
1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 173 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB kommt den Erfolgsaussichten der Beschwerde besonderes Gewicht zu. Sind diese gering, überwiegt regelmäßig das Interesse der Allgemeinheit und des Auftraggebers an einem zügigen Abschluss des Vergabeverfahrens.
2. Die Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) eines im Ranking nachfolgenden Bieters entfällt nicht schon deshalb, weil der bestplatzierte Mitbewerber aus demselben – vom Antragsteller angegriffenen – Grund ausgeschlossen wurde. Hat der bestplatzierte Bieter seinen eigenen Ausschluss nicht gerügt, wird der Vergaberechtsverstoß ihm gegenüber verfahrensbezogen als vergaberechtskonform fingiert, sodass er im Rang nicht mehr vorgeht.
3. Behält sich der öffentliche Auftraggeber die Vorlage eines Eignungsnachweises (hier: Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestdeckungssummen) vor, führt die nicht fristgerechte oder inhaltlich unvollständige Vorlage zwingend zum Ausschluss nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A. Ein Anspruch auf nochmalige Nachforderung nach § 16a EU VOB/A besteht in diesem Fall nicht.
4. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Eignungsnachweis müssen sich für einen verständigen, fachkundigen Bieter mit hinreichender Deutlichkeit aus der Gesamtschau von Bekanntmachung und Vergabeunterlagen ergeben. Dass Bieter dafür verschiedene Unterlagen im Zusammenhang auslegen müssen, macht eine Anforderung als solche noch nicht intransparent.
5. Fordert der Auftraggeber für den Fall der Angebotsabgabe auf alle ausgeschriebenen Lose einen kumulierten Mindestjahresumsatz, ist diese eindeutige Vorgabe der Bekanntmachung maßgeblich, selbst wenn sie – bezogen auf die bloße Angebotsabgabe statt auf den tatsächlichen Zuschlag mehrerer Lose – von § 6a EU Nr. 2 Satz 1 lit. c) VOB/A abweicht. Ein hierauf gestützter Einwand ist mangels rechtzeitiger Rüge nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB präkludiert, wenn der Verstoß bereits der Bekanntmachung zu entnehmen war.
6. Eine Aufklärung nach § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist nicht geboten, wenn eine eingereichte Erklärung nicht mehrdeutig, sondern eindeutig unvollständig ist; das Nachverhandlungsverbot (§ 15 EU Abs. 3 VOB/A) steht einer nachträglichen inhaltlichen Erweiterung entgegen.
– OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2025 – 15 Verg 12/25 –1
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-08 |
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