Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna kann sich aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung darstellen, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, wofür insbesondere ein einheitlicher Eintrittspreis und eine auf die kombinierte Nutzungsmöglichkeit bezogene Werbung sprechen.
2. Eine solche einheitliche Leistung unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG.
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.05.2023 – 5 K 3/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-03 |
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