Leitsatz der Redaktion:
Die Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels PV-Anlagen an eine Enkelgesellschaft begründet keine Betriebsaufspaltung. Es fehlt an der sachlichen Verflechtung, wenn die Umsatzanteile aus der Stromerzeugung weniger als 1 % der Gesamtumsätze (hier aus der Bewirtschaftung von Wohn- und Geschäftsbauten) betragen. Eine originär gewerbliche Tätigkeit, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgeschlossen hätte, liegt daher nicht vor.
– FG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2025 – 5 K 814/22 G,F –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-05 |
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