Leitsätze der Redaktion:
Finanziert eine jPöR die Versorgung seiner Beamten, die Pensionsanwartschaften nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz erwerben, über Umlagen eines Versorgungsverbands, ist hinsichtlich wirtschaftlich bereits verursachter Verpflichtungen wegen zukünftig zu leistender Umlagezahlungen an den Versorgungsverband eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB resultiert kein steuerliches Passivierungsverbot der Rückstellung für künftige Umlageverpflichtungen hinsichtlich beamtenrechtlicher Pensionen.
– FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2023 – 6 K 1379/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-05 |
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