Bereits im Jahr 2019 hatte die Europäische Union mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 die Mitgliedstaaten verpflichtet, für rechtlichen Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) zu sorgen. Die Bundesregierung hat, deutlich nach Ablauf der Umsetzungsfristen der Richtlinie, diese mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02.07.2023 für Deutschland umgesetzt. Das HinSchG soll dem weitreichenden Schutz hinweisgebender Personen („Whistleblower“) vor Repressalien dienen, die Verstöße im beruflichen Kontext an extra errichtete Meldestellen melden bzw. in bestimmten Fällen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Daraus resultieren jedoch auch diverse Verpflichtungen für Arbeitgeber und damit einhergehender Handlungsbedarf, denn das HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber ab in der Regel mehr als 50 Beschäftigten zur Errichtung einer internen Meldestelle. Mit diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte zum HinSchG für Arbeitgeber auf den Punkt gebracht, die praktische Relevanz aus arbeitsrechtlicher Sicht bewertet und damit einhergehende essenzielle Fragen im Rahmen eines FAQ beantwortet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-11 |
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