Das sog. Strombilanzkreismodell ist im kommunalen Bereich derzeit in aller Munde. Die Theorie ist dabei simpel: Der durch Anlagen der erneuerbaren Energien selbst erzeugte Strom soll gebäudeübergreifend an verschiedenen Verbrauchsstellen einer Kommune genutzt werden können – ohne dass hierfür Stromsteuer oder nicht abziehbare Vorsteuer anfällt. Hierdurch ermöglicht das Modell – auch für die öffentliche Hand – den Spagat zwischen den ambitionierten Klimaschutzzielen einerseits und der angespannten Haushaltslage andererseits. Die Praxis war bis vor Kurzem freilich eine andere: Aufgrund des Mangels an einer klaren Positionierung seitens der Finanzverwaltung bestand erhebliche Rechtsunsicherheit, ob durch die Übergabe des Stroms in das öffentliche Netz und durch die „Rückgabe“ des Stroms Lieferungen im umsatzsteuerlichen Sinne bewirkt werden. Nunmehr positionierte sich das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern in einer Verfügung vom 22.07.2026 zu den wesentlichen umsatzsteuerlichen Fragestellungen. Kernaufgabe von Städten und Kommunen, die ein Strombilanzkreismodell bereits etabliert haben oder noch umsetzen möchten, dürfte nunmehr sein, die Abrechnungsmodalitäten sowie die zugrunde liegenden Verträge in Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung zu bringen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-10 |
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