Leitsatz der Redaktion:
Der unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot sind dahingehend auszulegen, dass sie es verbieten, auf einen Vertrag über Bauleistungen durch gerichtliche Auslegung analog nationale Rechtsvorschriften über die Garantie im Bereich von Kaufverträgen anzuwenden, deren Inhalt weder in den Ausschreibungsunterlagen noch in dem Vertrag über Bauleistungen ausdrücklich angegeben wurde, wenn die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt nicht hinreichend klar und vorhersehbar ist.
– EuGH, Urteil vom 05.06.2025 – Rs. C-82/24 –
Anmerkung von Ass. Jur. Dr. Thomas Christian Ohse
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2026.04.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-03 |
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