Urteil des Gerichts:
Art. 2 Nr. 41 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.06.2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/ EU ist dahin auszulegen, dass der dort verwendete Begriff „Direktleitung“ eine Elektrizitätsleitung umfasst, die dazu dient,
– einen neuen Kunden an eine bestehende Elektrizitätsleitung, über die deren Eigentümer andere Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes des Betreibers versorgt, anzuschließen, auch wenn diese Leitung über den Ort, an dem sich der betreffende Produktionsstandort befindet, hinausgeht;
– einen Erzeuger an einen Kunden anzuschließen, der gegen einen angemessenen finanziellen Beitrag einen Reserveanschluss an das Verteilernetz des Betreibers beibehalten möchte, wobei keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wie etwa das Unvermögen des Verteilernetzbetreibers, diesem Kunden die erforderliche Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten; die in Art. 7 Abs. 2, 4 und 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen für die Genehmigung des Baus einer Direktleitung gelten davon unbeschadet.
– Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 17.09.2026 – C-722/24 und C-756/241
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-11-04 |
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