Leitsätze des Gerichts:
1. Ein vorsätzliches Handeln ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigt. Dies ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erfahrung davon ausging, den Schaden noch abwenden zu können.
2. Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Liegt der festgestellte Schaden deutlich über der aufgrund der Haftungsbeschränkung zugesprochenen Schadensersatzsumme müssen die weiteren Schadenspositionen nicht feststehen.
– LAG Köln, Urteil vom 19.12.2024 – 8 Sa 830/22 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-03 |
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