Leitsätze der Redaktion:
1. Eine „geschäftliche“ Veranlassung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt v. a. dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt.
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die in § 4 Abs. 7 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beschriebenen qualifizierten Nachweis- und Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.
– FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023 – 6 K 6089/20 (rkr.) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
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