Leitsätze des Gerichts:
1. § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV ermöglicht den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss, ihre Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen, um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden. Der Kunde wird damit regelmäßig darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen.
2. Fehler bei der Verbrauchsschätzung des Kunden unterfallen nicht den Anspruchsbeschränkungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromGVV.
3. Rechtsfolge einer nach § 11 Abs. 3 StromGVV in den Fassungen vom 17.10.2008 und 14.03.2019 bzw. § 40a Abs. 2 EnWG unzulässigen Schätzung ist nicht, dass das Versorgungsunternehmen auch nur teilweise nicht abrechnen dürfte, sondern es muss den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.
– OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2024 – 26 U 14/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
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