Einwurf-Einschreiben im „Scan-Verfahren“ ist kein Anscheinsbeweis für den Zugang
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25 bestätigt, dass ein Einwurf- Einschreiben der Deutschen Post wegen des neu eingeführten Scan-Verfahrens nicht mehr als Anscheinsbeweis für die Zustellung gilt. Ein im „Scan-Verfahren“ erstellter Auslieferungsbeleg könne nicht den Anschein begründen, dass ein sog. Einwurf-Einschreiben in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt wurde, sondern allenfalls, dass ein solcher Vorgang unmittelbar bevorstehe. Damit entfalle der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung.
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