Auch gut drei Jahre nach Einführung des § 7c EnWG und dem damit verbundenen Tätigkeitsverbot in der Ladesäuleninfrastruktur für Netzbetreiber sorgt die Vorschrift, insbesondere bei solchen, die unter § 7 Abs. 2 EnWG (sog. De-Minimis-Ausnahme) fallen, weiterhin für Diskussionen und ungeklärte Fragestellungen. Nicht wenige scheinen sogar davon überzeugt, dass kein Handlungsbedarf besteht. Dies ist insofern vor der spätestens Ende 2024 auslaufenden Übergangsbestimmung für rechtlich nicht entflochtene Netzbetreiber ein Problem, als dass mit einem Verstoß gegen § 7c EnWG empfindliche Rechtsfolgen drohen können. Mit dem vorliegenden Beitrag wird an den früheren Beitrag der Verfasser zu dieser Thematik angeknüpft (Martel/Kloppenburg, Versorgungswirtschaft 2022, 73, vkw-online.eu, DokNr. 22006657). Neben den gesetzlichen Entwicklungen, sollen nunmehr vor allem die Rechtsfolgen und Lösungsansätze im Hinblick auf das Tätigkeitsverbot des § 7c EnWG aufgezeigt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-04 |
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