Leitsätze des Gerichts:
1. § 20a Satz 1 GasNEV in der durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 mit Wirkung zum 09.09.2010 eingeführten Fassung begründet einen auf zehn Jahre befristeten pauschalen Entgeltanspruch des Transportkunden gegen den Netzbetreiber für vermiedene Netzkosten.
2. Für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums kommt es mangels Überleitungsvorschrift allein auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlusses an.
3. Die Annahme, dass § 20a Satz 1 GasNEV eine Befristung enthält, ist verfassungsgemäß. Die Einführung der Befristung des Anspruchs durch Art. 5 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts vom 03.09.2010 führt insbesondere nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung.
– OLG Düsseldorf – Urteil vom 05.09.2024 – VI-5 U 3/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-07 |
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