– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2025 – VI 3 Kart 539/24 –
Leitsatz des Gerichts:
Zur Entgeltbestimmung im Sinne von § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG in der bis zum 08.02.2024 geltenden Fassung ist entsprechend der Neufassung des § 35c Abs. 2 Satz 3 EnWG für die jeweilige Gasspeicheranlage auf das niedrigste jahresdurchschnittliche Entgelt der letzten drei Speicherjahre abzustellen.
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