Leitsatz des Gerichts:
Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff des „ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netzes“ in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt.
– BFH, Urteil vom 10.12.024 – VII R 26/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-06 |
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