Leitsatz des Gerichts:
Das Finanzamt ist zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen verpflichtet, wenn die Zinsen dadurch entstehen, dass die Klägerin die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen aus einem anderen Mitgliedsstaat als innergemeinschaftliche Erwerbe mit Vorsteuerabzug aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauffassung der BP zum Ort der Lieferung zunächst aufgibt und aus den ihr daraufhin vom Lieferer nachträglich erteilten Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis die Vorsteuer für das Jahr der Rechnungsberichtigungen geltend macht und sodann die Berücksichtigung der Vorsteuer für das Jahr der ersten Rechnungsberichtigungen Jahre später, nachdem das Finanzamt von seinem unzutreffenden Standpunkt nach höchstrichterlicher Klärung wieder abgerückt ist und der Lieferer seine Rechnungen erneut berichtigt und keine Steuer mehr ausgewiesen hat, wieder rückgängig gemacht wird, wodurch Nachzahlungszinsen entstehen. Der Irrtum über das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist insoweit mit den sog. § 13b-Fällen vergleichbar, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei der Beurteilung des Liquiditätsvorteils ausnahmsweise die Verwendung einer unberechtigten Steuererstattung durch den Steuerpflichtigen berücksichtigt.
– FG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2025
– 5 K 160/24 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-04 |
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