– BMF-Schreiben vom 15.07.2025 – III C 2 – S 7221/00019/005/056 DOK: COO.7005.100. 2. 12471191 –
Mit BMF-Schreiben vom 15.05.2025 hat die Finanzverwaltung zur Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 Stellung genommen. Durch Art. 24 Nr. 16 Buchst. a JStG 2024 wurde Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht. Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
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