Leitsätze des Gerichts:
1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 02.11.2022 – I R 37/19, BStBl. 2023 II 409).
2. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
– BFH, Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2026.04.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-03 |
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