Die Fälligkeitsverzinsung nach § 60 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) zählt zu den zentralen Sanktionsinstrumenten des EEG-Finanzierungssystems. Sie soll sicherstellen, dass Energieversorgungsunternehmen (EVU) ihre gesetzlichen Pflichten gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) rechtzeitig, vollständig und formal korrekt erfüllen. Zwei aktuelle Urteile – des OLG Hamm und des OLG Dresden – zeigen jedoch, dass derselbe Sachverhalt sehr unterschiedlich bewertet werden kann. Während das OLG Hamm an einer strengen, formal orientierten Auslegung festhält und eine Verzinsungspflicht selbst bei materiell richtiger Zahlung bejaht, nimmt das OLG Dresden eine teleologische Reduktion vor und lehnt eine Verzinsung ab, wenn weder eine Systembeeinträchtigung noch ein wirtschaftlicher Vorteil eingetreten ist.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.11.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-04 |
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