Leitsatz der Redaktion:
Die abdrängende Sonderzuweisung des § 75 Abs. 4 EnWG auf den gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers nach § 36 EnWG ist nicht anwendbar. Vielmehr ist der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet.
– VG Schwerin, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 A 438/25 SN –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.12.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-04 |
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