Leitsätze der Redaktion:
Die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung kommen auch zur Anwendung, wenn eine jPöR wesentliche Betriebsgrundlagen an ein von ihr beherrschtes (Betriebs-)Unternehmen vermietet. Auch wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandanschlüssen dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen sein mag, handelt es sich bei der Verpachtung des passiven Glasfasernetzes offenkundig nicht um eine hoheitliche Tätigkeit, die gemäß § 4 Abs. 5 KStG der Beurteilung als BgA entgegenstehen würde.
– BFH, Beschluss vom 06.06.2025 – I B 8/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-04 |
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