Leitsätze der Redaktion:
1. Die in der kartellrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergabe von Strom- und Gasnetzen entwickelten Grundsätze gelten auch für den Bereich der kommunalen Wasserkonzessionsvergabe.
2. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Wasserversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb mit einem transparenten Verfahren auszuwählen.
3. Anders als bei Konzessionsvergaben für örtliche Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze, die durch §§ 46, 47 EnWG geregelt sind, bestehen im Bereich der Wasserversorgungsnetze keine spezialgesetzlichen Bestimmungen, sodass die Verfahrensgrundsätze allein aus dem Diskriminierungsverbot des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB herzuleiten sind.
4. Insoweit gibt es – anders als bei Strom- und Gaskonzessionen – keine Präklusion für Einwände gegen das Verfahren.
– OLG Celle, Urteil vom 27.08.2024 – 13 U 5/23 | Wasserkonzession –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-07 |
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