Leitsätze der Redaktion:
1. Im Wege der Zwangsvollstreckung können und dürfen öffentliche Auftraggeber nicht dazu gezwungen werden, einen Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen.
2. Die bestandskräftige Entscheidung einer Vergabekammer, die dem öffentlichen Auftraggeber aufgibt, die Leistung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einem vergaberechtskonformen Verfahren auszuschreiben, kann nicht mit einem Zwangsgeld vollstreckt werden, wenn der Auftraggeber nicht zeitnah die entsprechende Ausschreibung beginnt.
3. Aufgrund der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) kann und darf der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, einen Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen.
– OLG Jena, Beschluss vom 08.01.2025 – Verg 8/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-07-08 |
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