Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber i.S. des § 99 Nr. 2 GWB, da sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der ‚überwiegenden Subventionierung‘ i.S.v. § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung. Auf spätere Auszahlungen kommt es nicht an.
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.02.2024 – 54 Verg 7/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-03 |
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