Leitsätze des Gerichts:
1. Preisnachlässe, die Versorgungsunternehmen Gemeinden auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb gewähren, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV unzulässig und können die erzielbaren Erlöse
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV nicht mindern.
2. Umsatzsteuernachzahlungen, die der Netzbetreiber für den Kommunalrabatt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAV an das Finanzamt leisten musste, können nicht im Regulierungskonto erlösmindernd angesetzt werden.
BGH, Beschluss vom 05.12.2023 – EnVR 59/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-03 |
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