Leitsatz der Redaktion:
Eine Differenzierung zwischen Bestands- und Neukunden in der Grundversorgung Gas und Strom ist unzulässig; auch krisenbedingt erhöhte Beschaffungspreise rechtfertigen keine Preisunterschiede für die gleiche Leistung.
– KG Berlin, Urteil vom 21.03.2025 – MK 1/22 EnWG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-11 |
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