Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovaltaik-Anlagen (PV-Anlagen), insbesondere auf Dächern, sind als wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker- beziehungsweise des Elektrotechniker-Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Handwerksordnung (HwO) zu qualifizieren. Sie unterfallen daher der Eintragungspflicht des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO. Das hat das OLG Koblenz wohl erstmal in einer obergerichtlichen Entscheidung klargestellt – Urteil vom 02.06.2026 – 9 U 1015/25. Konkret lag dem Verfahren die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit geworben hatte, PV-Anlagen mit einem eigenen Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur Wartung aus einer Hand anzubieten. Der Anbieter war weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen. Darin sah der Kläger einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und auch eine Wettbewerbsverletzung. Das LG Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-10 |
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