– BFH, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 11/22 –
1. Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaftlich nicht in der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden Ermüdungs- und Abnutzungserscheinungen Rechnung trägt (Anschluss an die BFH-Urteile vom 19.05.1987 – VIII R 327/83, BStBl. 1987 II 848 und vom 09.11.2016 – I R 43/15, BStBl. 2017 II 379).
2. Entsteht eine privatrechtliche Verpflichtung zur Wartung erst mit Ablauf der zulässigen Betriebszeit, kann vor diesem Zeitpunkt kein Erfüllungsrückstand entstehen.
3. Die Korrektur einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach Aufklärung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts (hier durch eine Verkehrserhebung) ist kein Ereignis, dem i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
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