Leitsätze der Redaktion:
1. Der Begriff „feste Niederlassung“ verlangt einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand.
2. Eine Trocknungsanlage erfüllt die Anforderungen an eine feste Niederlassung, denn sie umfasst mit der Halle und dem Wendewolf einen Mindestbestand an Sachmitteln, mit denen die Leistungen beständig erbracht werden konnten. Hier finden die für die konkreten Entwässerungs-, Trocknungs- und Entsorgungsleistungen maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge – und nicht am Sitz eines österreichischen Unternehmens – statt, so dass kein Ausschlussgrund nach § 13b Abs. 7 Satz 2 UStG a. F. bzw. § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG n. F. vorliegt.
3. Die hierfür personelle Ausstattung kann insofern vorhanden sein, als die österreichischen Unternehmen vor Ort Subunternehmer mit den erforderlichen Entwässerungs-, Transport- und Entsorgungs- bzw. Kontrollarbeiten beauftragen.
– FG München, Urteil vom 16.05.2024 – 14 K 103/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
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