Leitsätze der Redaktion:
1. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinwindenergieanlage handelt es sich auch dann um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn die Anlage nicht der öffentlichen Energieversorgung, sondern allein der Deckung eines privaten Verbrauchs dient.
2. Die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich lässt bereits deshalb keinen „Wildwuchs“ solcher Anlagen zu Lasten der Landschaft befürchten, weil derartige Vorhaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur in Betracht kommen, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder in das Stromnetz eingespeist wird. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden ist und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheidet.
– OVG Koblenz, Urteil vom 04.04.2024 – 1 A 10247–23.OVG –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.07.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-07-04 |
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