Leitsätze der Redaktion:
1. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A bestimmt, dass der öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen kann, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat.
2. Ausreichend ist, dass der Auftraggeber von der Schlechterfüllung Gewissheit hat, also eine Überzeugung gewonnen hat, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.
– VK Bund, Beschluss vom 17.08.2023 – VK2-56/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-11 |
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