Leitsätze des Gerichts:
1. § 18 StromGVV ist entsprechend auf die Fälle anwendbar, in welchen der Kunde durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen dafür Sorge trägt, dass der entnommene Strom von den Messeinrichtungen des Versorgungsunternehmens nicht erfasst werden kann. Der Stromversorger darf in solchen Fällen den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es ist dann Sache des Stromkunden, darzulegen und zu beweisen, dass die vorgenommene Schätzung in einem für ihn nachteiligen Sinne unrichtig ist.
2. Der Anspruch des Stromversorgers auf Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß § 10 StromGVV besteht neben dem Nachzahlungsanspruch und wird nicht durch diesen ausgeschlossen
– OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2026 – 3 U 89/25 –1
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
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