Leitsätze der Redaktion:
1. Das Preisaufklärungsverlangen des öffentlichen Auftraggebers nach § 16d EU Abs. 1 VOB/A muss klar erkennen lassen, hinsichtlich welcher Kalkulationsansätze der Bieter die Auskömmlichkeit seines Angebots darzulegen hat. Die Darlegungslast des Bieters erstreckt sich nur auf die vom Aufklärungsverlangen hinreichend erfassten Kalkulationsansätze.
2. Hebt der öffentliche Auftraggeber ein vorausgegangenes umfassendes Preisaufklärungsverlangen auf und fordert er anschließend zur Aufklärung konkret benannter Kalkulationspositionen auf, darf der Bieter mangels abweichender Klarstellung davon ausgehen, dass sich die Aufklärung auf diese Positionen beschränkt. Die Verwendung des Adverbs „insbesondere“ genügt für sich genommen nicht, um eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht hinreichend klar zu begründen.
3. Allgemeine, vom konkreten Angebot unabhängige Nachtragsrisiken rechtfertigen die Ablehnung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nicht, wenn ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit den beanstandeten Kalkulationsansätzen und dem daraus abgeleiteten Verdacht der Unauskömmlichkeit fehlt.
– OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2025 – 19 Verg 1/25 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-11-04 |
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