– FG Köln, Urteil vom 21.05.2025 – 5 K 1007/21 – (rkr.)
Leitsätze der Redaktion:
§ 6 Abs. 2 EnWG 2013 und § 6 Abs. 3 EnWG 2013 sollen eine steuerneutrale Entflechtung sicherstellen. Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken des Netzbetriebes – hier: mehr als 13 Jahre nach der bereits vorgenommenen und abgeschlossenen Entflechtung – stellt keinen Erwerbsvorgang i. S. d. § 1 GrEStG nach § 6 Abs. 3 EnWG 2013 dar, der sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG „ergibt“. Der Erwerbsvorgang „ergibt“ sich aus der Entflechtung und soll steuerlich nur privilegiert werden, wenn wie auch in § 6 Abs. 2 Satz 2 EnWG der Übertragungsakt unmittelbar aufgrund des Organisationsakts der Entflechtung vorgenommen wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum der Gesetzgeber die ertragsteuerliche Privilegierung nach § 6 Abs. 2 EnWG 2013 unter anderen Voraussetzungen gewähren wollte als die grunderwerbsteuerliche Privilegierung nach § 6 Abs. 3 EnWG.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.11.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-04 |
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