Leitsätze der Redaktion:
1. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens stehen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bieter entgegen, was bedeutet, dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, und zwar weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bieters.
2. Eine Modalität zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wie diejenige, die in den Vergabebedingungen beschrieben und wonach der Auftrag in Lose unterteilt wird, von denen das größte an den Bieter vergeben wird, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgibt, während zum Zweck der Aufrechterhaltung eines Wettbewerbs im betreffenden Wirtschaftszweig ein kleineres Los vorzugsweise an den Bieter, der das wirtschaftlich zweitgünstigste Angebot abgibt, unter der Bedingung vergeben wird, dass dieser akzeptiert, dieses Los zum Preis des Bieters mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot auszuführen, enthält jedoch kein Verhandlungselement.
3. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz lassen zu, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines in Lose unterteilten öffentlichen Auftrags nach den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten dem Bieter mit dem wirtschaftlich zweitgünstigsten Angebot der Zuschlag eines Loses unter der Bedingung erteilt wird, dass er akzeptiert, die Lieferungen und Leistungen in Bezug auf dieses Los zum gleichen Preis zu erbringen wie der Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat und der daher den Zuschlag für ein anderes, größeres Los dieses Auftrags erhalten hat.
– EuGH, Urteil vom 13.06.2024 – C-737/22 | BibMedia –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-04 |
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