Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB ist, dass die Entstehung der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist. Ausreichend ist ein faktischer Leistungszwang, dem sich der Steuerpflichtige aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen kann, obwohl keine Rechtspflicht zur Leistung besteht.
2. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Verbindlichkeit auf Auszahlung der Mitarbeiterboni kann sich aus der seit Jahren bestehenden ständigen Übung ergeben, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen.
– FG Münster, Urteil vom 16.11.2022 – 13 K 3467/19 F – (r.kr.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-11 |
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