Schachtsanierung als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens
Leitsatz der Redaktion:
Aufwendungen für die Sanierung eines in den Grund und Boden eingelassenen Schachts stellen nachträgliche Herstellungskosten des nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts Grund und Boden dar, wenn durch die Maßnahme ein wegen fehlender Standsicherheit wirtschaftlich nicht mehr nutzbares Grundstück erst wieder entsprechend der beabsichtigten Vermietungsnutzung betriebsbereit gemacht wird.
– FG Münster, Urteil vom 03.06.2025 – 13 K 356/23 E –
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