Leitsätze der Redaktion:
1. Ein rechtswidrig von einem Vergabeverfahren ausgeschlossener Bieter kann Schadensersatz wegen des Verlusts einer Teilnahmechance verlangen.
2. Die weit gefasste Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass denjenigen, die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschädigt worden sind, Schadensersatz zuerkannt wird, was mangels Angaben zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Schadenskategorien jede Art des diesen Personen entstandenen Schadens erfassen kann, einschließlich des Schadens, der sich aus dem Verlust der Chance ergibt, an dem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen.
3. In Ermangelung einschlägiger Unionsvorschriften in diesem Bereich ist es Sache jedes Mitgliedstaats, in seiner internen Rechtsordnung die Kriterien zu bestimmen, auf deren Grundlage der Schaden, der sich aus dem Verlust der Chance, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, um diesen zu erhalten, ergibt, festzustellen und zu bemessen ist, sofern der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden.
– EuGH, Urteil vom 06.06.2024 – C-547/22 | INGSTEEL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-04 |
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