Leitsätze des Gerichts:
1. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG kann grundsätzlich auch für den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage in Anspruch genommen werden, in der Strom erzeugt wird (FG Düsseldorf, Urteile vom 29.05.2024 – 4 K 766/22 VSt; 4 K 1192/22 VSt, juris). Dabei ist nicht auf eine Zuordnung nach dem unternehmerischen Hauptzweck (hier der Müllverbrennung) ähnlich einer Prüfung nach § 15 Abs. 4 StromStV abzustellen.
2. Zur Frage begünstigungsfähiger Prozesse. Verbrennt ein Wirtschaftsbeteiligter in Zeiträumen des Turbinenstillstands nur deshalb weiter Müll, um seinen Stoffstrom aufrechtzuerhalten, dient dies nicht der Aufrechterhaltung der Stromerzeugungsfähigkeit, sondern ausschließlich dem Betriebszweck der Müllverbrennung.
3. Der erkennende Senat wendet die höchstrichterliche Kuppelprodukte-Rechtsprechung auch auf die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG an.
– FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2024 – 4 K 90/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-06 |
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