Leitsatz des Gerichts:
Nach den Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises im Werkvertragsrecht, §§ 634, 636 i. V. m. §§ 280, 281 BGB haftet ein Installationsunternehmen u. a. für objektive Pflichtverletzungen, auch Montagefehler. Danach schuldet es die sach- und fachgerechte und damit auch die sturmsichere Errichtung der Photovoltaikanlage. Der Umstand, dass die Anlage im Sturm von dem Dach abgehoben wurde, spricht dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert worden sei. Das Installationsunternehmen haftet, wenn es keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photovoltaik-Anlage nachweisen kann.
– LG Köln, Urteil vom 09.05.2025 – 18 O 254/23 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-05 |
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