1. Grundsätzlich ist der Auftragsgegenstand nach § 121 GWB in der Leistungsbeschreibung so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Dieses Gebot gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Es endet an der Grenze des Mach- und Zumutbaren und bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat diejenigen Daten bekannt zu geben, über die er liquide verfügt oder die er sich - gemessen an den Grundsätzen der Zumutbarkeit - mit der Ausschreibung adäquaten Mitteln, in der für das Vergabeverfahren zur Verfügung stehenden vergleichsweise kurzen Zeit und mit den dafür in der Regel nur begrenzt verfügbaren administrativen Ressourcen beschaffen kann.
3. Die Beschaffung notwendiger Informationen über preisbeeinflussende Umstände darf den Bietern insbesondere dann überlassen werden, wenn sie sich diese Informationen mit geringerem Aufwand als der Auftraggeber beschaffen können und die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gefährdet ist.
OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2023 – 13 Verg 2/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2024.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2942-6596 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-05 |
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