Leitsätze der Redaktion:
1. Die Konzessionsabgabe gehört beim Verpächter des Stromversorgungsnetzes als Entgeltbestandteil zur umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, sofern vertragsgemäß der Pächter des Stromversorgungsnetzes die für die Nutzung von Wegen und Plätzen zu zahlenden städtischen Konzessionsabgaben zu tragen hat. Hierfür kommt eine Steuerbefreiung, etwa nach § 4 Abs. 12 Buchst. a UStG, nicht in Betracht.
2. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Verpächters des Stromversorgungsnetzes sind die vom Pächter aufgrund des Pachtvertrags an die Stadt gezahlte Konzessionsabgabe als Betriebseinnahmen und als gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnende Betriebsausgaben zu erfassen.
– FG Hessen, Urteil vom 27.03.2025 – 1 K 858/21 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2942-6596.2025.12.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2942-6596 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-04 |
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